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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma THORA ELEKTRONIK GMBH, Feuchtwangen

§1 Geltung der allgemeinen Verkaufsbedingungen

(1) Die Firma THORA ELEKTRONIK GMBH legt allen Verkaufsgeschäften die nachfolgenden Verkaufsbedingungen zugrunde; alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften von THORA ELEKTRONIK GMBH erfolgen somit ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen an den Vertragspartner - nachfolgend Kunde genannt -.
(2) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie alle zukünftigen an ihn zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn THORA ELEKTRONIK GMBH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

§2 Angebot, Vertragsabschluß und Ausführungsunterlagen

(1) Alle Angebote sind freibleibend.
(2) Sämtliche Werbung in Prospekten, Internet etc. und die in den freibleibenden Angeboten erfolgten Angaben stellen lediglich eine Einladung an den Kunden dar, eine verbindliche Bestellung abzugeben. Der Vertragsabschluß erfolgt erst mit der schriftlichen Annahme der Bestellung durch unsere Auftragsbestätigung, einer Lieferung oder Ausführung der Leistung.
(3) Die Annahme der Bestellung können wir von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises einschließlich Verpackung und Versand abhängig machen.
(4) THORA ELEKTRONIK GMBH stehen auch weiterhin die Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie das Recht auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung an den im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe dem Kunden überlassenen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu. Ob und in welchem Ausmaß der Kunde an den Eigentums-, Nutzungs- und Veröffentlichungsrechten Ansprüche erwirbt, ist von den mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abhängig.
(5) Wir sind berechtigt an den Liefergegenständen Änderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen oder aufgrund der Modellpflege erforderlich sind, soweit die Funktionsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Der Kunde ist verpflichtet die bestellte Lieferung und/oder Leistung abzunehmen und zu vergüten, sobald der Vertrag geschlossen ist.

 

§3 Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, zuzüglich Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Verzollung und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
(2) THORA ELEKTRONIK GMBH ist im Falle einer Kostensteigerung für den Bezug oder die Herstellung der zu liefernden Ware (z.B. Roh- oder Betriebsstoffe, Lohnkosten, Kursschwankungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben), zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung berechtigt die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die Kostenerhöhung nachzuweisen.
(3) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erbringen. Wenn zwischen dem Kunden und THORA ELEKTRONIK GMBH bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestand, Lieferungen in das Ausland erfolgen sollen oder sich der Geschäftssitz des Kunden im Ausland befindet, ist THORA ELEKTRONIK GMBH berechtigt Abschlagszahlungen oder Vorauskasse zu vereinbaren. Insbesondere gilt Vorangestelltes, falls begründete Zweifel daran bestehen, dass die Zahlung fristgerecht erbracht wird.
(4) Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, wenn THORA ELEKTRONIK GMBH über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
(5) Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
(6) Zahlungsverzug tritt nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Einer Mahnung bedarf es nicht. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nach oder steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß BGB §321 Abs. 1 zu, werden alle unsere offenen Forderungen gegen den Kunden, gleich ob sie bereits in Rechnung gestellt sind oder nicht, sofort zur Zahlung fällig.
(7) THORA ELEKTRONIK GMBH ist berechtigt bei Zahlungsverzug Verzugszinsen gemäß §288BGB zu fordern. Die Geltendmachung anderer Schäden, insbesondere höherer Zinsen aus anderem Rechtsgrund bleibt vorbehalten.
(8) Sofern der Kunde keinen anderen Verwendungszweck bestimmt, werden Zahlungen des Kunden stets nach BGB §366 Abs. 2 und §367 auf bereits fällige Forderungen angerechnet. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
(9) Wird THORA ELEKTRONIK GMBH nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätsverhältnisse des Kunden bekannt, behalten wir uns eine Änderung der vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
(10) Bei schlechter Bonitätsüberprüfung durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei, bei Vorliegen von Umständen, die dazu geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, bei Einleitung eines schuldenregulierenden Verfahrens, bei Zahlungseinstellung sowie bei Überschreiten der Zahlungsfristen offener Rechnungen werden alle unsere offenen Forderungen gegen den Kunden, gleich ob sie bereits in Rechnung gestellt sind oder nicht, sofort zur Zahlung fällig. Wir behalten uns den Rücktritt von sämtlichen Verträgen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung vor.

 

§4 Versandkosten, Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist (Schickschuld). Dies gilt auch dann, wenn THORA ELEKTRONIK GMBH die Transportkosten übernimmt oder übernommen hat.
(2) Beanstandungen wegen Transportschäden oder dem zufälligen Untergang der Ware hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
(3) Eine Verpflichtung zur Versicherung der Ware durch THORA ELEKTRONIK GMBH besteht nicht. Soweit der Kunde eine Transportversicherung wünscht, hat er hierfür selbst Sorge zu tragen und auch die Kosten derer zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Versandkosten sind vom Käufer zu tragen.
(5) Die Verpackung der Ware erfolgt grundsätzlich handelsüblich; erforderliche Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Verpackung und Verpackungsmaterial werden von uns zurückgenommen, Kosten des Rücktransportes trägt der Kunde.

 

§5 Lieferung

(1) Sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindliche Angaben.
(2) Der Beginn vereinbarter Liefer- oder Herstellungsfristen kann erst dann erfolgen, wenn alle erforderlichen technischen Fragen abgeklärt sind. Insbesondere gilt dies für die Mitwirkungspflichten des Kunden gem. §7.
(3) Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
(4) Beim Eintreten höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Verzögerungen bei der Auslieferung von Vormaterial) und ähnlichen von THORA ELEKTRONIK GMBH nicht zu vertretenden Ereignissen, verlängert sich die Leistungspflicht von THORA ELEKTRONIK GMBH um die Dauer dieser Ereignisse und zwar gleichgültig, ob diese Ereignisse bei der Firma THORA ELEKTRONIK GMBH oder deren Zulieferanten eintreten. Falls die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Derartige Verzögerungen sind auch dann nicht von THORA ELEKTRONIK GMBH zu vertreten, wenn diese sich bereits im Verzug befindet. THORA ELEKTRONIK GMBH haftet nicht für Leistungsverzögerungen, die von THORA ELEKTRONIK GMBH nicht zu vertreten sind und ersetzt keine hierdurch entstandenen Schäden.
(5) Nachträglich vereinbarte Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Termine und Fristen.
(6) THORA ELEKTRONIK GMBH ist berechtigt zumutbare Teilleistungen und Teillieferungen zu leisten.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind vorzeitige Lieferungen oder Leistungen zulässig.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug ist THORA ELEKTRONIK GMBH berechtigt Ersatz für die Aufbewahrung in Höhe der üblichen Lagerkosten sowie für sonstige Mehraufwendungen zur Aufbewahrung und Erhaltung des Liefergegenstandes zu verlangen. Zudem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
(9) Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

 

§6 Abnahme, Abrufaufträge

(1) Lieferverträge ohne bestimmten Liefertermin, sogenannte „Abrufaufträge“, können nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen erfolgen.
(2) Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Dauer von Abrufaufträgen auf 52 Wochen begrenzt. Während dieser Zeit ist die Ware für den Kunden verfügbar.
(3) Abrufe sind mit einer angemessenen Frist vorab anzukündigen.
(4) Mit Ablauf der Vertragsdauer, gemäß §6 Abs.2, ist in jedem Fall die gesamte noch nicht abgerufene Liefermenge abzunehmen und zur Zahlung fällig.

 

§7 Mitwirkungspflicht

(1) Falls die ordnungsgemäße Erbringung einer vereinbarten Lieferung oder Leistung die Mitwirkung des Kunden erfordert, muss dieser sicherstellen, dass THORA ELEKTRONIK GMBH alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Qualität erhält.
(2) Sollte der Kunde seinen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, so verlängert sich die Lieferrist um den Zeitraum, bis der Kunde seinen Mitwirkungspflichten genügt.
(3) Der Kunde trägt die anfallenden Kosten und Schäden der THORA ELEKTRONIK GMBH, die durch die Verzögerung verursacht werden, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der THORA ELEKTRONIK GMBH.
(2) Bei Verarbeitung mit anderen, sich nicht im Eigentum der THORA ELEKTRONIK GMBH befindlichen Waren, steht ihr das Miteigentum am neuen Produkt zu, im Verhältnis des Wertes im Zeitpunkt der Verarbeitung der vorbehaltenen Waren zu den anderen verarbeiteten Waren.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der vorbehaltenen Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung an die THORA ELEKTRONIK GMBH abgetreten wird und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware bereits verarbeitet ist oder nicht oder mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden ist.
(4) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er ist verpflichtet die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Rahmen auf seine Kosten zu versichern.
(5) Bei Zugriffen Dritter durch Pfändung oder sonstiger gerichtlicher Anordnung ist der Kunde verpflichtet, dem Zugriff zu widersprechen, auf unser (Mit-) Eigentum zu verweisen und THORA ELEKTRONIK GMBH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten, die zur Abwendung des Zugriffs entstehen, trägt der Kunde.
(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist THORA ELEKTRONIK GMBH aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, Ware auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung Ihrer Forderungen zu entfernen. Zur Sicherstellung der Ware gestattet der Kunde THORA ELEKTRONIK GMBH oder einem Beauftragten unwiderruflich das Recht die Räume, in denen sich die Waren befinden, zu betreten.
(7) THORA ELEKTRONIK GMBH verpflichtet sich, auf Anforderung die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

§9 Mängelrechte, Haftung, Verjährung

(1) Die von uns zu liefernden Produkte werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Als verbindlich gelten ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Merkmale i.V.m. unserer Produktbeschreibung und sonstigen damit ausgefertigten Unterlagen, die zur Beschreibung der Beschaffenheit geeignet sind. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Wenn der Kunde eine über den gewöhnlichen Verwendungszweck hinausgehende oder abweichende Beschaffenheit verlangt, die für einen besonderen Verwendungszweck geeignet sein soll, insbesondere sicherheitstechnisch relevante Anwendungen, z.B. Medizin, Automotive und Luft- und Raumfahrt, so muss dies zwingend vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden muss gemäß HGB §377 unverzüglich nach Anlieferung, bei nicht offensichtlichen Mängeln, nach dessen Entdeckung förmlich erfolgen. Der Kunde verpflichtet sich in der schriftlichen Mängelanzeige detaillierte Angaben zu der Lieferung (Datum, Lieferscheinnummer, Menge, Lot.Nr. Artikel-Nr.) sowie zu dem aufgetretenen Mangel zu machen.
(3) Mangels anderweitiger Vereinbarungen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrenübergang.
(4) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie der ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Käufer.
(5) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so ist die THORA ELEKTRONIK GMBH nach ihrer Wahl berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist die gelieferte Ware auszubessern oder neu zu liefern. Ein Wahlrecht des Käufers besteht nicht. Schlägt die Nachbesserung gem. BGB §440 Satz 2 fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Prüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes bei ihm oder der THORA ELEKTRONIK GMBH zu gestatten. Sofern der THORA ELEKTRONIK GMBH die Prüfung verweigert wird, ist diese von der Gewährleistungspflicht befreit.
(7) Beanstandete Liefergegenstände sind nur nach vorhergehender Absprache und Zustimmung sowie Klärung der Kostenübernahme für die Rücksendung, an die THORA ELEKTRONIK GMBH zur Prüfung oder Überarbeitung zu senden.
(8) Für Leistungen, die von THORA ELEKTRONIK GMBH zur Feststellung oder zur Beseitigung von Mängeln erbracht wurden ohne dass ein Gewährleistungsfall vorlag, ist der Kunde zur Übernahme des hierdurch entstandenen Aufwands verpflichtet.
(8) Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch THORA ELEKTRONIK GMBH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
(9) Für nicht von THORA ELEKTRONIK GMBH zu vertretende Schäden haftet THORA ELEKTRONIK GMBH nicht. Im Besonderen nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Lagerung, Handhabung oder Verwendung der Produkte entstanden sind.
(10) Soweit sich aus Vorstehendem nichts anderes ergibt, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Übernahme von Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Fall von Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit keine der in Satz 2 genannten Ausnahmen bestehen.

 

§10 Datenschutz

THORA ELEKTRONIK GMBH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

 

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von THORA ELEKTRONIK GMBH.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das für den Geschäftssitz von THORA ELEKTRONIK GMBH zuständige Gericht mit der Maßgabe, dass diese berechtigt ist, auch am Ort des Geschäftssitzes des Käufers zu klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.